Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 15
…Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug…
Art. 16
…sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (Anm.: Abs. 9 betrifft andere Rechtsvorschrift) (10) Art. 15 Z 2a (§ 54 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt…