(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, welche auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.
(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 25 Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
…oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle; b) Buchstabe f, und c) Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt. 6. die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs…
§ 93 Verwendungspflicht
…Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge. (2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen. (3) Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht…