(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
a) Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
b) Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 25 Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
… 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt; 3. die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen; 4. die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen; 5. die in völkerrechtlichen…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 26 Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen
…Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen des Zollamtes Österreich gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. (4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur…
§ 93 Verwendungspflicht
…1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten…