Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 8
…Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 78 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen…
§ 96
…Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 78 sinngemäß.…