§ 68 Zu Art. 112 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
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§ 68 Zu Art. 112 des Zollkodex — ZollR-DG
Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
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