§ 60 Zu Art. 103 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
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