§ 60 Zu Art. 103 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 115 Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
…so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt. (6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen…