(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
– die Vollziehung des Zollrechts,
– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
– die Erhebung des Altlastenbeitrages,
– die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
… 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. …
§ 4 Begriffsbestimmungen
…genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet; 5. „Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB; 6. „Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört; 8. „normaler Wohnsitz“…
§ 119r Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem
…1) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur…