Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.
Rückverweise
…Art. 102 Abs. 1 UZK vom 11.01.2021 setzte das Zollamt Österreich die Eingangsabgabenschuld zur Zollanmeldung MRN ***1*** vom 11.01.2021 fest. Diese Mitteilung gilt gem. § 59 ZollR-DG als Abgabenbescheid. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.02.2021 der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf***, die in der erwähnten Zollanmeldung als direkt…