§ 57 Zu Art. 92 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden