§ 54a Zu Art. 84 des Zollkodex
In Kraft seit 20. Juli 2022
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Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
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