§ 54 Zu Art. 79 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
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In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.
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