§ 49 Zu Art. 51 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Mai 2016
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§ 49 Zu Art. 51 des Zollkodex — ZollR-DG
Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
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