§ 47
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
§ 47 — ZollR-DG
Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden