§ 40 Zu Art. 33 des ZollkodexVerbindliche Auskünfte
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.
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