(1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
a) Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt Österreich mittels Verordnung bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
b) Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
c) Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;
d) Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie aufgrund des Zollrechts durch andere Form der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
(2) Das Zollamt Österreich kann auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei hat es die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 21 Nebenwegverkehr
(1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für a) Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhalt…
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm…
§ 31 Überwachung im Luftverkehr
…landen oder abfliegen 1. auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder 2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder 3…
§ 74 Zu Art. 135 des Zollkodex
…Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen. (4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.…