(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
1. im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
2. von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 3a Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)
…1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2…
§ 99 Kommissionsgebühren
…1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt 1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird; 2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3; 3. die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem…