(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen
1. der theoretische Teil:
a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;
b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
d) Konfliktanalysen;
e) Anwendungsgebiete der Mediation;
f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
2. der anwendungsorientierte Teil:
a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
b) Peergruppenarbeit;
c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.
(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).
Rückverweise
ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz
§ 34
…anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.…
§ 10 Fachliche Qualifikation
…1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher…
§ 5 Aufgaben des Beirats
…Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten, 2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30, 3. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowie 4. im Wege…