§ 27 Berichtspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.
Rückverweise
ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz
§ 25
…eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig. (2) Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der…