§ 26 Zeugnisse
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
ZivMediatG
Gliederung
VI. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 26 Zeugnisse
Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden