§ 23 Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
In Kraft seit 01. Januar 2004
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ZivMediatG
Gliederung
VI. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 23 Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.
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