§ 21 Mitteilungspflicht
In Kraft seit 01. Mai 2004
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ZivMediatG
Gliederung
IV. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
§ 21 Mitteilungspflicht
Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.
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