ZivMediatG
Gliederung
IV. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
§ 21 Mitteilungspflicht
Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 71a Ausbildungsübertritt
…ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und…
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