BundesrechtBundesgesetzeZivilrechts-Mediations-Gesetz§ 21

§ 21Mitteilungspflicht

In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date

Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.

Rückverweise