§ 7b Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
In Kraft seit 12. August 2022
Up-to-date
ZGVG
Gliederung
4. Abschnitt Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen
§ 7b Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Rückverweise
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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