(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
(3) Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu unterbleiben.
(4) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
1. Sanierungspläne gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
2. der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
3. die FMA gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.
(6) Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.
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