BundesrechtBundesgesetzeZentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz§ 4f

§ 4fVereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

In Kraft seit 12. August 2022
Up-to-date

(1) Abweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.

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