§ 4c Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
In Kraft seit 12. August 2022
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Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.
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