BundesrechtBundesgesetzeZentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz2. Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde§ 4

§ 4Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten

In Kraft seit 19. Juni 2015
Up-to-date