Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
§ 77 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 77 Zivildienstgesetz 1986
…Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr…
§ 37c Zivildienstgesetz 1986
…Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.…
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