§ 71 Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen
In Kraft seit 24. Dezember 1986
Up-to-date
Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
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