Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
§ 71 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 71 Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)
…Abschnitt XI § 71. Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt: 1. Weisungen…
§ 77 Zivildienstgesetz 1986
…24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz, 7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres…
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