(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst ist
1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und
2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1
zu leisten.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und
2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.
§ 6a ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 6a
(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst. (2) Der ordentliche Zivildienst ist 1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und 2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1 zu leisten. (3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsat…
§ 53 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 53 Wiedereingliederungsteilzeit
…MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.…
§ 47a Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 47a Wiedereingliederungsteilzeit
…nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.…