Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Art. 3 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
Art. 3 Artikel III
…hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988. (3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53a) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft. (4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs…
§ 70 Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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