Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 39 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 39
…1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet, 1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2…
§ 70 Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 3 Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986) (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft: 1. hinsichtlich Art. II Z 9 ( § 8a ) m…
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