Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 58 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 58 Straftaten gegen die Zivildienstpflicht
…einem Jahr zu bestrafen. (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich…
§ 57a Abschnitt IXa
…Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie 12. Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 . (1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z…
Art. 3 Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986) (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft: 1. hinsichtlich Art. II Z 9 ( § 8a ) m…
§ 70 Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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