§ 32a
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.
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