(1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 24a Besondere Hilfeleistungen
…1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung…
§ 22
… 5), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die…
§ 15
…vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat; 3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies…