§ 20
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 20 — ZDG
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.
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