Art. 2 Artikel II
In Kraft bis 31. Dezember 2018
Up-to-date
Vor dem 1. Juli 1982 zuerkannte Ansprüche nach den §§ 34 Abs. 1 und 34b Abs. 1 sind für die Zeit ab 1. Juli 1982 von Amts wegen neu festzusetzen, wenn der anspruchsberechtigte Zivildienstleistende am 1. Juli 1982 noch Zivildienst geleistet hat und die Anwendung der genannten Gesetzesstellen des Zivildienstgesetzes 1986 zu einer Verbesserung des Anspruches führt.
(BGBl. Nr. 315/1982, Art. III Abs. 3)
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