Art. 1 Artikel I
In Kraft bis 31. Dezember 2018
Up-to-date
Auf Zivildienstleistende, die vor dem 1. Dezember 1980 nach § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1974 von der Wehrpflicht befreit worden sind und ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet haben, ist § 5 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche Zivildienstpflichtige einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von mindestens drei Monaten zu leisten.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. IV Abs. 5)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden