ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
6. Abschnitt Vollzug der Entscheidungen
§ 98a Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
§ 98a ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 98a Mitteilungen an die Öffentlichkeit
…§ 98a. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung…
§ 126 In-Kraft-Treten
…Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der…
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