(1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 97 Strafmilderung
(1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplin…
§ 126 In-Kraft-Treten
…die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7…