ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
5. Abschnitt Beschwerdeverfahren
§ 86 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
§ 86 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 86 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
…§ 86. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. (2) Die Vertretung der…
§ 126 In-Kraft-Treten
…Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, §…
Rückverweise