§ 85 Zivilrechtliche Ansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
4. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 85 Zivilrechtliche Ansprüche
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
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