ZÄKG
Gliederung
Rückverweise
Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
§ 84 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 84 Zustellung
…§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats…
§ 126 In-Kraft-Treten
…Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007…
Art. 24 Artikel XXIV
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 56, 69, 70, 73, 74, 79, 82, 84, 87 und 89 , BGBl. I Nr. 154/2005) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem…