ZÄKG
Gliederung
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
1. die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
2. der wesentliche Verlauf der Verhandlung
zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 83 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 83 Niederschrift
…§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der 1. die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des…
§ 126 In-Kraft-Treten
…§§ 69 bis 77 , § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und…
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