ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
3. Abschnitt Disziplinarorgane
§ 68 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats
(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
§ 68 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 68 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats
…§ 68. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt…
§ 126 In-Kraft-Treten
…1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77 , § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81…
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