(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht
1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie
2. aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…§ 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2…
§ 109 Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
…für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam. (6) Die Bestellung 1. der Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und 2. des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63) bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist…