(1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
1. im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren,
2. in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
verhängt werden.
(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 55 Disziplinarvergehen
…1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied 1. den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oder 2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von…