(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
4. das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 60
…oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qulaitätssicherung gemäß § 50 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2009, unterziehen, und diese Überprüfung 1. sich…
Rückverweise