§ 47 Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
1. die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,
2. die Information und Beratung des Landesausschusses,
3. die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und
4. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
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