ZÄKG
Gliederung
3. Hauptstück Landeszahnärztekammern
2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer
§ 45 Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
Rückverweise
(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.