(1) Dem Landesausschuss obliegt
1. die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
3. die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,
4. die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
5. der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
6. der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
7. der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
8. der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
1. beratende Ausschüsse einsetzen,
2. weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
3. Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
4. den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 46
…den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie 2. die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder. (2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1…
§ 48 Erweiterter Landesausschuss
…1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes. (2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz…